Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fahrschule

1. Geltungsbereich und Vertragspartnerin

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für praktische Fahrlektionen, Prüfungsvorbereitungen, Prüfungsreservationen, Prüfungsbegleitungen, Kontrollfahrten und die Zurverfügungstellung von Fahrschulfahrzeugen durch die Mikulic Fahrschule KLG. Für Verkehrskundekurse oder andere Kurse gelten ergänzend die bei der jeweiligen Buchung mitgeteilten Bedingungen.

In diesen AGB umfasst der Begriff «Fahrschülerin oder Fahrschüler» sämtliche Personen, welche eine solche Dienstleistung buchen oder in Anspruch nehmen. Individuelle schriftliche Vereinbarungen gehen diesen AGB vor. Mit der Anmeldung zu einer Fahrlektion oder anderen Dienstleistung der Fahrschule, unabhängig davon, ob diese mündlich, telefonisch, per SMS, per WhatsApp, online oder schriftlich erfolgt, anerkennt der Fahrschüler diese AGB als verbindlich.

2. Vertragsabschluss und Einbezug der AGB

Der Vertrag kommt mit der Bestätigung einer Buchung oder mit Beginn der vereinbarten Leistung zustande. Die AGB werden Vertragsbestandteil, wenn vor dem Vertragsabschluss auf sie hingewiesen wurde und sie in zumutbarer Weise eingesehen werden konnten, beispielsweise über einen Link in der Buchungsbestätigung oder einer Nachricht der Fahrschule.

Die Fahrschule bestätigt wesentliche Einzelheiten wie Termin, Dauer, Preis und Treffpunkt mündlich, elektronisch oder schriftlich.

3. Ausbildungsziel und Leistungen

Ziel der Ausbildung ist eine sichere, selbstständige und regelkonforme Fahrzeugführung sowie die Vorbereitung auf die praktische Führerprüfung nach den geltenden schweizerischen Vorschriften. Die Ausbildung erfolgt fachgerecht und entsprechend dem individuellen Lernfortschritt.

Ein bestimmter Ausbildungserfolg, insbesondere das Bestehen einer Prüfung, wird nicht garantiert.

4. Dauer und Inhalt einer Fahrlektion
Eine Fahrlektion dauert 45 Minuten, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Zur Lektionsdauer gehören Begrüssung, Zielvereinbarung, Einrichten des Fahrzeugs, Instruktion, praktisches Fahren, Schlussbesprechung, Terminplanung und Zahlungsabwicklung.

Bei verspätetem Erscheinen der Fahrschülerin oder des Fahrschülers endet die Lektion grundsätzlich zur vereinbarten Zeit. Eine von der Fahrschule verursachte Verspätung wird nachgeholt, an die Lektion angehängt oder nicht verrechnet.
5. Voraussetzungen und Fahrfähigkeit
Zu jeder Fahrlektion ist ein gültiger Lernfahrausweis mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen. Vorgeschriebene Sehhilfen sind zu tragen. Die Kleidung und insbesondere die Schuhe müssen eine sichere Fahrzeugbedienung ermöglichen.

Die Fahrschülerin oder der Fahrschüler muss fahrfähig erscheinen. Bei Anzeichen von Alkohol-, Drogen- oder beeinträchtigendem Medikamentenkonsum, starker Übermüdung, Krankheit oder sonst fehlender Fahrfähigkeit darf die Fahrschule die Lektion aus Sicherheitsgründen nicht beginnen oder abbrechen. Die ausgefallene Lektion kann in diesem Fall vollumfänglich verrechnet werden.
6. Termine, Absagen und Nichterscheinen
Vereinbarte Termine sind verbindlich. Absagen oder Verschiebungen müssen spätestens 48 Stunden vor dem vereinbarten Beginn bei der Fahrschule eingehen.

Bei einer späteren Absage oder bei Nichterscheinen darf die reservierte Leistung vollständig verrechnet werden, soweit der Termin nicht anderweitig vergeben werden konnte. Kann der Termin anderweitig vergeben werden, wird nur ein tatsächlich entstandener zusätzlicher Aufwand verrechnet.

Bei kurzfristiger Absage wegen Krankheit oder Unfall kann auf die volle Verrechnung verzichtet werden, wenn der Fahrschüler unaufgefordert innert 7 Tagen ein ärztliches Zeugnis einreicht. In diesem Fall bleibt eine Umtriebsentschädigung von CHF 80 geschuldet.
7. Preise und Zahlung

Es gelten die zum Zeitpunkt der Dienstleistung aktuellen Preise der Fahrschule. Die jeweils gültigen Preise können auf der Website der Fahrschule eingesehen werden.
Die Fahrschule ist berechtigt, Preise jederzeit anzupassen. Bereits vereinbarte und im Voraus vollständig bezahlte Leistungen bleiben davon unberührt.
Fahrlektionen sind grundsätzlich vor Beginn der Lektion zu bezahlen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Für Zahlungen per Überweisung kann eine Bearbeitungsgebühr erhoben werden, sofern dies vorgängig kommuniziert wurde.

8. Abonnemente und Guthaben

Abonnemente sind freiwillige Preisvergünstigungen und gelten nur bei vollständiger Vorauszahlung.
Nicht im Voraus bezahlte Fahrstunden gelten als Einzellektionen zum jeweils gültigen Einzelpreis.
Nicht eingelöste Fahrstunden eines Abonnements können nach bestandener praktischer Führerprüfung zurückvergütet werden. Die Rückvergütung erfolgt auf Basis des nächst kleineren passenden Abonnements oder des tatsächlich geschuldeten Normaltarifs. Ein allfälliger Differenzbetrag wird ausbezahlt.
Die Gültigkeit eines Abonnements endet mit Ablauf des Lernfahrausweises, spätestens jedoch 2 Jahre nach Kaufdatum. Es gilt das zuerst erreichte Datum.Die Anmeldung zur praktischen Führerprüfung erfolgt normalerweise gemeinsam durch den Fahrschüler und dem Fahrlehrer. Als Prüfungsfahrzeug wird dann in der Regel das Fahrschulfahrzeug verwendet und der Kandidat wird durch die Fahrschule begleitet. Die praktische Führerprüfung kann jedoch grundsätzlich sowohl mit einem Fahrschulfahrzeug als auch mit einem privaten Fahrzeug der entsprechenden Kategorie absolviert werden. ( dritte Prüfung ausgeschlossen ) Dies vor allem dann wenn der Fahrschüler der Ansicht ist dass er die Prüfungsanforderungen gemäss VZV Anhang 12 erfüllt.

9. Administrations- und Fahrzeugkostenpauschale

Ab der zweiten Fahrlektion wird einmalig eine Administrations- und Fahrzeugkostenpauschale von CHF 130.– erhoben. Sie deckt allgemeine administrative Aufwendungen und betriebliche Kosten im Zusammenhang mit der Ausbildung und der gewöhnlichen Nutzung des Fahrschulfahrzeugs.

Diese Pauschale ist keine Versicherungsprämie, keine Vollkaskogarantie, kein Versicherungsselbstbehalt und keine Vorauszahlung für ein konkretes Schadenereignis.
10. Prüfungsreservation und interne Prüfungsfreigabe
Ein durch die Fahrschule reservierter Prüfungstermin ist zunächst eine Terminreservation. Er stellt weder eine Garantie der Prüfungsreife noch bereits eine Zusage der Prüfungsbegleitung oder der Benutzung eines Fahrschulfahrzeugs dar.

Die Prüfungsbegleitung und die Benutzung des Fahrschulfahrzeugs setzen eine ausdrückliche schriftliche interne Prüfungsfreigabe der Fahrschule voraus. Die Beurteilung erfolgt nach nachvollziehbaren fachlichen und sicherheitsrelevanten Kriterien, insbesondere selbstständige Fahrzeugbedienung, Verkehrsbeobachtung, vorausschauendes und regelkonformes Verhalten, sicheres Bewältigen komplexer Situationen, Manöver sowie ausreichend stabile Leistungen in Prüfungssimulationen.

Die Fahrschülerin oder der Fahrschüler verpflichtet sich, an den vereinbarten Vorbereitungs- und Beurteilungslektionen mitzuwirken. Die abschliessende Beurteilung soll so rechtzeitig erfolgen, dass eine allfällige Terminverschiebung unter Einhaltung der Frist des Strassenverkehrsamts möglich bleibt; im Kanton Zürich grundsätzlich spätestens zwölf Arbeitstage vor dem Prüfungstag.

Die interne Prüfungsfreigabe betrifft ausschliesslich Leistungen der Fahrschule. Für einen ersten oder zweiten Prüfungsversuch bleibt es der Fahrschülerin oder dem Fahrschüler unbenommen, die Prüfung selbstständig und mit einem vorschriftsgemässen privaten Fahrzeug zu organisieren.
11. Fehlende Prüfungsfreigabe und Terminverschiebung
Wird die interne Prüfungsfreigabe nicht erteilt, darf die Fahrschule die Prüfungsbegleitung und die Überlassung des Fahrschulfahrzeugs verweigern. Hat die Fahrschule den Termin im Auftrag der Fahrschülerin oder des Fahrschülers reserviert, ist sie berechtigt, ihn rechtzeitig zu verschieben oder abzumelden.

Behördliche Prüfungsgebühren oder nachweisbare Zusatzkosten werden der Fahrschülerin oder dem Fahrschüler nur belastet, soweit sie durch verspätete Mitwirkung, fehlende Erreichbarkeit, das Missachten einer rechtzeitig mitgeteilten fehlenden Freigabe oder eine von ihr beziehungsweise ihm verlangte verspätete Verschiebung verursacht wurden. Von der Fahrschule zu vertretende vermeidbare Kosten werden nicht überwälzt.
12. Dritter und weiterer Prüfungsversuch
Nach zweimaligem Nichtbestehen ist für die Zulassung zum dritten Prüfungsversuch die gesetzlich verlangte Bestätigung einer Fahrlehrerin oder eines Fahrlehrers erforderlich, dass die Fahrausbildung abgeschlossen ist. Diese behördlich erforderliche Bestätigung wird nur ausgestellt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind.

Nach dreimaligem Nichtbestehen gelten die zusätzlichen behördlichen Anforderungen für einen weiteren Prüfungsversuch.
13. Verfügbarkeit des Prüfungsfahrzeugs
Ein Anspruch auf ein bestimmtes Fahrzeug besteht nicht. Wird ein zugesagtes Fahrschulfahrzeug aufgrund eines unvorhersehbaren Defekts, Unfalls, einer Panne, behördlicher Beanstandung oder eines anderen trotz angemessener Sorgfalt nicht vermeidbaren Sicherheits- oder Betriebsgrundes kurzfristig unbenutzbar, bemüht sich die Fahrschule nach Möglichkeit um ein geeignetes Ersatzfahrzeug oder eine Terminverschiebung.

Kann die vereinbarte Leistung nicht erbracht werden, werden dafür bereits bezahlte Entgelte zurückerstattet oder gutgeschrieben. Eine weitergehende Haftung richtet sich nach Ziffer 18.
14. Nutzung des Prüfungsfahrzeugs und Schadenregelung
Die Benutzung eines Fahrschulfahrzeugs an der praktischen Führerprüfung oder Kontrollfahrt setzt die Unterzeichnung der separaten Nutzungsvereinbarung voraus. Darin werden Fahrzeug, Zustand, Versicherungsdeckung, Verhalten bei Schäden sowie die möglichen Kosten transparent festgehalten.

Eine Schadenersatzpflicht setzt voraus, dass der Schaden während der überlassenen Benutzung verursacht wurde und die Fahrschülerin oder der Fahrschüler dafür nach den gesetzlichen und vertraglichen Regeln einzustehen hat. Versicherungsleistungen und Leistungen Dritter werden angerechnet; eine doppelte Entschädigung ist ausgeschlossen.
15. Offene Forderungen
Fällige Forderungen sind spätestens vor Beginn der praktischen Prüfung zu begleichen. Bei offenen Forderungen darf die Fahrschule die Prüfungsbegleitung oder Fahrzeugüberlassung verweigern. Kosten einer dadurch notwendig gewordenen Verschiebung können nur im gesetzlich zulässigen Umfang und nach Massgabe von Ziffer 11 belastet werden.
16. Ablehnung oder Abbruch einer Leistung
Die Fahrschule darf eine Lektion, Prüfungsbegleitung oder Fahrzeugüberlassung aus sachlichen Gründen ablehnen oder abbrechen, insbesondere bei fehlender Fahrfähigkeit, ungültigem Lernfahrausweis, erheblichen Sicherheitsbedenken, wiederholter Missachtung von Weisungen, fehlender Prüfungsfreigabe, offenen Forderungen oder behördlichen Hindernissen.

Die Kostenfolgen richten sich danach, wer den Hinderungsgrund zu vertreten hat, und nach den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen.
17. Datenschutz und Fahrzeugdokumentation
Personendaten werden zur Vertragsabwicklung, Ausbildung, Termin- und Prüfungsorganisation, Kommunikation, Rechnungsstellung sowie zur Geltendmachung oder Abwehr von Ansprüchen bearbeitet. Im Übrigen gilt die auf der Website veröffentlichte Datenschutzerklärung.

Der Zustand des Fahrschulfahrzeugs darf vor und nach einer Prüfung fotografisch dokumentiert werden. Die Aufnahmen werden nur so lange aufbewahrt, wie dies für die Schadenprävention, Schadenabwicklung oder gesetzliche Pflichten erforderlich ist.
18. Haftung der Fahrschule
Die Fahrschule haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen. Sie haftet nicht für das Nichtbestehen einer Prüfung oder für Folgen, die auf Entscheidungen des Strassenverkehrsamts, das Verhalten der prüfenden Person, Verkehrsverhältnisse oder andere Umstände ausserhalb ihres Verantwortungsbereichs zurückzuführen sind.

Eine Haftungsbeschränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit und nicht, soweit das Gesetz einen Ausschluss oder eine Beschränkung verbietet.
19. Änderungen, Recht und Gerichtsstand
Für eine Buchung gilt grundsätzlich die bei Vertragsschluss einbezogene Fassung der AGB. Änderungen gelten für künftige Buchungen. Wesentliche Änderungen eines laufenden Vertragsverhältnisses werden mitgeteilt und gelten nur, soweit sie wirksam vereinbart wurden oder gesetzlich zulässig und zumutbar sind.

Es gilt schweizerisches Recht. Für Konsumentenverträge gelten die zwingenden gesetzlichen Gerichtsstände. Im Übrigen ist, soweit gesetzlich zulässig, Horgen Gerichtsstand.

Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Regeln.