AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fahrschule

1.Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Dienstleistungen der Fahrschule [Name], insbesondere für praktische Fahrlektionen, Prüfungsvorbereitungen, Prüfungsbegleitungen sowie weitere damit zusammenhängende Leistungen.
Mit der Anmeldung zu einer Fahrlektion oder anderen Dienstleistung der Fahrschule, unabhängig davon, ob diese mündlich, telefonisch, per SMS, per WhatsApp, online oder schriftlich erfolgt, anerkennt der Fahrschüler diese AGB als verbindlich.

2. Vertragsbeginn und Vertragsende

Der Ausbildungsvertrag tritt mit der Anmeldung in Kraft. Er endet grundsätzlich mit Bestehen der praktischen Führerprüfung der Kategorie B oder durch Beendigung der Zusammenarbeit durch eine der Parteien.
Bereits entstandene Zahlungspflichten bleiben auch nach Vertragsende bestehen.

3. Ziel der Ausbildung

Ziel der Ausbildung ist die Vorbereitung auf die theoretische und praktische Führerprüfung der Kategorie B gemäss den geltenden schweizerischen Vorschriften und Prüfungsanforderungen.
Ein bestimmter Ausbildungserfolg, insbesondere das Bestehen der Führerprüfung, wird nicht geschuldet. Der Abschluss des Ausbildungsvertrages stellt keine Garantie für die Erlangung des Führerausweises dar.

4. Durchführung der Ausbildung

Die Ausbildung wird durch einen im Besitz des erforderlichen Fahrlehrerausweises stehenden Fahrlehrer durchgeführt. Die Fahrschule verpflichtet sich zu einer fachgerechten und ordnungsgemässen Ausbildung nach aktuellem methodisch-didaktischem Stand.
Die Ausbildung erfolgt schrittweise entsprechend dem individuellen Lernfortschritt des Fahrschülers.

5. Lektionsdauer

Eine Fahrlektion dauert 45 Minuten, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Die Lektion umfasst insbesondere Begrüssung, Zielsetzung, Instruktion, praktisches Fahren, Schlussbesprechung und Terminvereinbarung.
Doppellektionen oder anders vereinbarte Einheiten bleiben vorbehalten.

6. Voraussetzungen für die Durchführung von Fahrlektionen

Der Fahrschüler ist verpflichtet, zu jeder Fahrlektion einen gültigen Lernfahrausweis mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen.
Ohne gültigen Lernfahrausweis findet keine Fahrlektion statt. Die ausgefallene Lektion kann in diesem Fall vollumfänglich verrechnet werden.
Der Fahrschüler hat in fahrfähigem Zustand zur Lektion zu erscheinen. Insbesondere sind fest schliessende Schuhe zu tragen. Ist im Lernfahrausweis eine Sehhilfe vorgeschrieben, so ist diese während der gesamten Lektion zu tragen.

7. Terminvereinbarung und Absagen

Vereinbarte Fahrlektionen und sonstige Termine sind verbindlich.
Absagen oder Verschiebungen müssen spätestens 48 Stunden vor dem vereinbarten Termin erfolgen. Erfolgt die Absage verspätet oder erscheint der Fahrschüler nicht zum vereinbarten Termin, ist die Fahrschule berechtigt, die Lektion vollständig in Rechnung zu stellen.
Bei kurzfristiger Absage wegen Krankheit oder Unfall kann auf die volle Verrechnung verzichtet werden, wenn der Fahrschüler unaufgefordert innert 7 Tagen ein ärztliches Zeugnis einreicht. In diesem Fall bleibt eine Umtriebsentschädigung von CHF 80 geschuldet.

8. Preise und Zahlungsbedingungen

Es gelten die zum Zeitpunkt der Dienstleistung aktuellen Preise der Fahrschule. Die jeweils gültigen Preise können auf der Website der Fahrschule eingesehen werden.
Die Fahrschule ist berechtigt, Preise jederzeit anzupassen. Bereits vereinbarte und im Voraus vollständig bezahlte Leistungen bleiben davon unberührt.
Fahrlektionen sind grundsätzlich vor Beginn der Lektion zu bezahlen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Für Zahlungen per Überweisung kann eine Bearbeitungsgebühr erhoben werden, sofern dies vorgängig kommuniziert wurde.

9. Abonnemente

Abonnemente sind freiwillige Preisvergünstigungen und gelten nur bei vollständiger Vorauszahlung.
Nicht im Voraus bezahlte Fahrstunden gelten als Einzellektionen zum jeweils gültigen Einzelpreis.
Nicht eingelöste Fahrstunden eines Abonnements können nach bestandener praktischer Führerprüfung zurückvergütet werden. Die Rückvergütung erfolgt auf Basis des nächst kleineren passenden Abonnements oder des tatsächlich geschuldeten Normaltarifs. Ein allfälliger Differenzbetrag wird ausbezahlt.
Die Gültigkeit eines Abonnements endet mit Ablauf des Lernfahrausweises, spätestens jedoch 2 Jahre nach Kaufdatum. Es gilt das zuerst erreichte Datum.Die Anmeldung zur praktischen Führerprüfung erfolgt normalerweise gemeinsam durch den Fahrschüler und dem Fahrlehrer. Als Prüfungsfahrzeug wird dann in der Regel das Fahrschulfahrzeug verwendet und der Kandidat wird durch die Fahrschule begleitet. Die praktische Führerprüfung kann jedoch grundsätzlich sowohl mit einem Fahrschulfahrzeug als auch mit einem privaten Fahrzeug der entsprechenden Kategorie absolviert werden. ( dritte Prüfung ausgeschlossen ) Dies vor allem dann wenn der Fahrschüler der Ansicht ist dass er die Prüfungsanforderungen gemäss VZV Anhang 12 erfüllt.

10. Administrations- und Versicherungspauschale

Die Administrations- und Versicherungspauschale beträgt CHF 130 und ist ab der zweiten Fahrstunde obligatorisch.
Diese Pauschale deckt administrative Aufwendungen sowie allgemeine Kosten im Zusammenhang mit dem Ausbildungsbetrieb und der Nutzung des Fahrschulfahrzeugs.
Die Administrations- und Versicherungspauschale stellt keine Vollkaskogarantie zugunsten des Fahrschülers dar und begründet insbesondere keinen Anspruch darauf, dass sämtliche Schäden, Selbstbehalte, Rückstufungen, Umtriebe oder sonstigen Kosten durch die Fahrschule oder deren Versicherungen übernommen werden.
Bei vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachten Schäden sowie bei schwerer Missachtung von Weisungen des Fahrlehrers haftet der Fahrschüler im rechtlich zulässigen Umfang.

11. Offene Forderungen

Sind gegen Ende der Ausbildung oder vor dem Prüfungstermin noch Forderungen offen, so sind diese spätestens vor Prüfungsbeginn vollständig zu begleichen.
Bei offenen Forderungen ist die Fahrschule berechtigt, die Prüfungsbegleitung sowie die Zurverfügungstellung des Fahrschulfahrzeugs zu verweigern. Allfällige daraus entstehende Kosten gehen zu Lasten des Fahrschülers.

12. Praktische Führerprüfung und Kontrollfahrt

Die Anmeldung zur praktischen Führerprüfung erfolgt in der Regel in Absprache zwischen Fahrschüler und Fahrschule.
Ein Anspruch auf Anmeldung zur praktischen Führerprüfung durch die Fahrschule, auf Prüfungsbegleitung durch die Fahrschule oder auf Benutzung des Fahrschulfahrzeugs besteht jedoch nur, wenn die Fahrschule dem Fahrschüler vorgängig eine ausdrückliche schriftliche Prüfungsfreigabe erteilt hat.
Die Beurteilung der Prüfungsreife erfolgt ausschliesslich durch die Fahrschule nach fachlichen Kriterien. Massgebend sind insbesondere:
  • sichere und selbstständige Fahrzeugbedienung
  • regelkonformes und vorausschauendes Verhalten
  • sicheres Bewältigen komplexer Verkehrssituationen
  • korrekte Ausführung der prüfungsrelevanten Manöver
  • ausreichende Stabilität und Zuverlässigkeit in Prüfungssimulationen
Auch bereits bezahlte Fahrlektionen, Abonnemente, Administrations- oder Versicherungspauschalen begründen keinen Anspruch auf Prüfungsbegleitung oder Benutzung des Fahrschulfahrzeugs für die praktische Führerprüfung.
Der Fahrschüler ist selber dafür verantwortlich, die schriftliche Prüfungsfreigabe spätestens 15 Kalendertage vor dem Prüfungstermin bei der Fahrschule einzuholen.
Liegt bis zu diesem Zeitpunkt keine schriftliche Prüfungsfreigabe vor, ist die Fahrschule jederzeit berechtigt, die Prüfungsbegleitung und die Zurverfügungstellung des Fahrschulfahrzeugs zu verweigern.
Die Verantwortung für eine rechtzeitige Verschiebung oder Abmeldung der praktischen Führerprüfung liegt beim Fahrschüler, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

13. Dritte praktische Führerprüfung

Für die Anmeldung zu einer dritten praktischen Führerprüfung gelten zusätzlich die behördlichen Vorgaben.
Eine Begleitung oder Unterstützung durch die Fahrschule erfolgt nur, wenn die Fahrschule schriftlich bestätigt, dass die praktische Ausbildung ausreichend abgeschlossen ist und der Fahrschüler aus Sicht der Fahrschule prüfungsreif ist.

14. Ausschluss der Prüfungsbegleitung

Die Fahrschule ist berechtigt, die Prüfungsbegleitung oder die Zurverfügungstellung des Fahrzeugs insbesondere dann zu verweigern, wenn:
  • keine schriftliche Prüfungsfreigabe vorliegt
  • aus Sicht der Fahrschule keine genügende Prüfungsreife besteht
  • Weisungen der Fahrschule wiederholt missachtet wurden
  • offene Rechnungen bestehen
  • Zweifel an der sicheren Fahrzeugführung bestehen
  • behördliche oder organisatorische Gründe entgegenstehen

15. Haftung

Die Fahrschule haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Eine Haftung für Prüfungsmisserfolge, Folgeschäden, Terminverluste, Gebühren des Strassenverkehrsamts oder sonstige mittelbare Schäden ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
16. Datenschutz

15. Haftung

Die Fahrschule haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Eine Haftung für Prüfungsmisserfolge, Folgeschäden, Terminverluste, Gebühren des Strassenverkehrsamts oder sonstige mittelbare Schäden ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
16. Datenschutz

16. Datenschutz

Die Fahrschule ist berechtigt, Personendaten des Fahrschülers im Rahmen der Vertragsabwicklung, Terminplanung, Prüfungsorganisation und Rechnungsstellung zu bearbeiten und zu speichern.

17. Änderungen

Die Fahrschule kann diese AGB jederzeit anpassen. Es gilt jeweils die zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Dienstleistung aktuelle Fassung, sofern keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.

18. Gerichtsstand und anwendbares Recht

Es gilt schweizerisches Recht. Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz der Fahrschule.